AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
„Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift oder in einem anderen Medium wie unter „weitere Aufträge“ näher bezeichnet, zum Zwecke der Verbreitung.
2.
Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat und die Gegenbestätigung des Verlages vorliegt.
3.
Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkenntlich sind, können vom Verlag als solche kenntlich gemacht werden.
4.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen.
5.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beihefter, die durch Format und Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
6.
Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen, Internetaufträge oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Daten fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet einwandfreie Wiedergabe der Anzeige im Rahmen der technischen Möglichkeiten des Druckverfahrens und des Webauftritts.
7.
Für alle Aufträge gelten immer die zur Zeit des Abschlusses gültigen Anzeigenpreise. Kosten für Sonderwünsche des Auftraggebers werden – je nach Aufwand – gesondert berechnet.
8.
Anzeigenrechnungen sind grundsätzlich in Vorkasse zu bezahlen, spätestens aber 10 Tage nach Erhalt der Rechnung. Stornierungen oder Verkleinerungen erteilter Aufträge sind grundsätzlich ausgeschlossen. Bis zum Redaktionsschluss kann der Verlag einer Stornierung aus triftigem Grund zustimmen. Für diesen Fall gilt eine Stornogebühr von 50% des Auftragswertes als vereinbart, die Zahlung ist sofort fällig.
9.
Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlassten Änderungen und Abbestellungen übernimmt der Verlag keine Haftung. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen oder Internetaufträgen nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst bei Druck oder Internetveröffentlichung deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügender Qualität keine Ansprüche. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bild-unterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter frei zustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.
10.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
11.
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten und vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
12.
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Druckunterlagen werden nur auf Wunsch zurückgesandt.
13.
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
14.
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.